Förderung MusikschülerInnen
SchülerInnen von Musikschulen können für den Besuch der Musikschule eine Förderung erhalten. Die Förderung wird vom Land Steiermark an den Musikschulerhalter ausgezahlt, welcher die Förderung als Förderungsmittler in Form von Unterricht an die SchülerInnen weitergibt.
Voraussetzungen für eine Förderung im Schuljahr 2024/25 sind:
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Der/die SchülerIn besucht eine Musikschule, deren Schulerhalter eine Vereinbarung über die Abwicklung vom MusikschülerInnenförderungen für das Schuljahr 2024/25 mit dem Land abgeschlossen hat.
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Als Besuch gilt die Teilnahme an Hauptfachunterricht in Verbindung mit Ergänzungsfachunterricht sowie die Teilnahme an Kursfachunterricht, sowie die Teilnahme an Kursfachunterricht auch im Kindergarten zur Gänze in den Randstunden im Kindergartenbetrieb, nicht jedoch innerhalb der restlichen Öffnungszeit des Kindergartens. (Randstunden im Sinne dieser Bestimmung sind die Zeiten von einer Stunde ab Beginn der regulären Öffnungszeit des Kindergartens und einer Stunde vor Ende der regulären Öffnungszeit des Kindergartens.)
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Der/die SchülerIn darf am ersten Tag des Unterrichtsjahres das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. geboren nach dem 09.09.2000).