Rechtliche Grundlagen
Grundsätzlich kann jeder mit den entsprechenden Befähigungen - sofern es sich nur um die Vermittlung von Fertigkeiten (Erlernen eines Musikinstrumentes) - eine Musikschule nach den privatrechtlichen Bestimmungen betreiben. Eine behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
Sollten über die Vermittlung von Fertigkeiten hinaus auch erzieherische Ziele durch die Musikschulen verfolgt werden, so kommen im Rahmen des Schulrechtes die Bestimmungen des Privatschulgesetzes zur Anwendung. Die Zuständigkeit für den Vollzug liegt gemäß § 23 des Privatschulgesetzes bei der Bildungsdirektion im Bundesvollzug.
Das Privatschulgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen sowie die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts. Dieses wird verliehen, wenn Organisation, Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung der LeiterInnen und der LehrerInnen mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen. Mit dieser Verleihung wird einer Privatschule unter anderem das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen. Auch für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes für die Musikschulen ist die Zuständigkeit der Bildungsdirektion gegeben. (Bundesverwaltung)
Betreiber einer Musikschule kann jede natürliche oder juristische Person - also Bund, Land und Gemeinden sowie Privatpersonen, Vereine etc. - sein.
Das Organisationsstatut für Musikschulen in der Steiermark 2014 wurde mit Erlass vom 13.8.2014, BMBF-24.420/0015-III/3a/2014 vom Bund erlassen. Schulerhaltende Gemeinden, die ihre Musikschule nach diesem Statut zu führen beabsichtigen, bedürfen keiner Einzelgenehmigung des Status mehr. Sie haben jedoch die Anwendung dieses Statuts der Bildungsdirektion Steiermark mitzuteilen. Die meisten Musikschulen, die als Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht von Gemeinden erhalten werden, werden nach diesem Organisationsstatut geführt.